ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGL)
der Firma
ELITE BIKES, MONIKA KLEIN INTRERNATIONAL
Gschwendt 27, A-3400 Klosterneuburg, Austria, Europe
UID: ATU 50207101
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der Elite-Bikes, Monika Klein International, Gschwendt 27, A-3400 Klosterneuburg (Elite) mit dem Kunden. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich abbedungen, soweit sie von diesen AGL abweichen.
1.2 Diese AGL gelten bis zur Herausgabe neuer AVL durch Elite auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Verwendung dieses Formulars oder ohne Hinweis auf diese AGL zustande kommen.
2. Angebote, Schriftform
2.1 Alle Angebote Elite's sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung Elite’s zustande.
2.2 Sämtliche Angebote, Bestellungen, Nebenabreden, nachträgliche Änderungen sowie überhaupt Erklärungen Elite’s jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung Elite’s. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
3. Preise
3.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind für den jeweiligen Auftrag verbindlich und verstehen sich ab Lager Kritzendorf. Bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten sowie der Wechselkurse ist Elite jedoch berechtigt, die Preise für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung noch nicht ausgelieferten Bestellungen neu festzusetzen.
4. Lieferzeit
4.1 Die von Elite genannten Liefertermine gelten nur als annähernde Richtangaben. Alle Lieferfristen laufen ab dem Zeitpunkt der endgültigen, schriftlichen Einigung über alle Einzelheiten des Auftrages, frühestens aber ab dem Absendedatum der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist im Falle von Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt berechtigt, welcher per Einschreiben und unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist zu erfolgen hat.
4.2 Verzögert sich die Lieferung durch Eingriffe öffentlicher Stellen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt, welche Elite oder Elite’s Lieferanten oder Subauftragnehmer betreffen oder treten sonstige außergewöhnliche, nicht von Elite verschuldete Umstände ein, welche eine erhebliche Betriebsstörung verursachen oder Elite die Herstellung oder Absendung der Ware unmöglich oder unzumutbar machen, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, zumindest jedoch um den Zeitraum, während dessen die oben genannten Ereignisse andauern. Dauert eine derartige Verzögerung länger als zwei Monate an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen, wobei der Kunde in diesem Fall eine Nachfrist von 14 Tagen einzuhalten hat. Bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Absendung bereits erzeugter Ware an den Kunden ist Elite berechtigt, diese auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und sie dem Kunden als geliefert in Rechnung zu stellen.
4.3 Gegen Elite gerichtete Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
5.1 Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen sind bei sonstigem Anspruchsverlust unmittelbar nach Feststellung der Mängel, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei Elite geltend zu machen. Versteckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen der Ware an dem mit Elite vereinbarten Bestimmungsort, schriftlich bei Elite geltend zu machen.
5.2 Die Garantiefrist beträgt sechs Monate. Bei rechtzeitiger Rüge von wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die von Elite anerkannt wurden, wird nach Wahl Elite’s entweder die Ware gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ausgetauscht oder der Kaufpreis vergütet. Für unwesentliche Mängel findet keine Gewährleistung statt. Weitergehende Ansprüche jedweder Art, insbesondere gerichtet auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Elite haftet keinesfalls für indirekte Schäden oder Folgeschäden sowie im Falle von nur leichter Fahrlässigkeit.
5.3 Allfällige Rücksendungen können von Elite nur angenommen werden, wenn zuvor Elite’s schriftliche Zustimmung eingeholt wurde.
5.4 Sämtliche Ansprüche des Kunden sind jedenfalls mit dem Fakturenwert der mangelhaften oder sonstwie nicht vertragsgemäß gelieferten Ware beschränkt.
5.5 Die Haftung Elite’s nach dem Produkthaftungsgesetz ist gemäß § 9 PHG ausgeschlossen, soweit es sich um Sachschäden handelt, die ein Unternehmer erleidet.
5.6 Die in diesen AGL enthaltenen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen sind auf allfällige weitere Abnehmer der Ware vollinhaltlich zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung an deren Abnehmer, etc.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die von Elite schriftlich bestätigten Zahlungsbedingungen. Sollten solche nicht vereinbart sein, wird nur gegen vollständige Bezahlung aller offenen Fakturen geliefert.
6.2 Im Falle des Verzuges mit der vollständigen Bezahlung einer Rechnung oder bei Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die Elite nach Vertragsabschluß bekannt wird, werden alle Rechnungen Elite’s mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Elite ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Fristsetzung von Verträgen über noch nicht abgewickelte Bestellungen zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren oder wahlweise die weitere Auftragsabwicklung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zunächst sämtliche offenen Rechnungen vollständig bezahlt und für die noch nicht ausgelieferte Ware Vorauszahlung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages leistet.
6.3 Im Falle des Verzuges ist Elite berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank p.a., mindestens jedoch 1 % pro Monat, zzgl. USt., sowie Mahnspesen in Höhe von € 10,00,- zzgl. USt pro Mahnung und weiters die tarifmäßigen außergerichtlichen Kosten des von Elite beauftragten Rechtsanwalts zu verlangen.
6.4 Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die auf der Faktura angegebene Zahlstelle geleistet werden. Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn sie dem Konto Elite’s unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Elite.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Bei Weiterveräußerungen mit Zahlungsziel darf die Weiterveräußerung nur mit Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die aus dem Weiterverkauf, dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und aus der Rückabwicklung solcher Weiterverkäufe oder aus sonstigen Rechtsgründen (z.B. Versicherungsleistungen, Bereicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Elite ab. Diese Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Kunden ersichtlich zu machen.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gegenüber Elite oder gegenüber Dritten sowie im Falle der Einbringung eines auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens gerichteten Antrages oder wenn Dritte in die gemäß Punkt 7.2 abgetreten Forderungen oder in die Vorbehaltsware oder sonstwie gegen den Kunden oder einen persönlich haftenden Gesellschafter Exekution führen, gilt die Einziehungsermächtigung als widerrufen und die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung von Vorbehaltsware entfällt.
7.4 Der Kunde hat Elite die abgetretenen Forderungen und den jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wird in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen vollstreckt, so hat der Kunde unverzüglich sowohl Elite als auch den Gläubiger sowie die Vollstreckungsorgane auf das Vorbehaltseigentum bzw. die Abtretung an Elite hinzuweisen.
7.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermengt oder verarbeitet, so erwirbt Elite das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Elite gelieferten Ware zum Wert der gesamten neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden gilt stets als für Elite vorgenommen. Der Kunde hat das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum Elite’s für Elite zu verwahren. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Punkts 7. für Elite’s Miteigentum entsprechend.
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Elite berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen, soweit diese nicht bereits nach diesen AVL abgetreten sind.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegenüber Elite ist nur mit schriftlicher Zustimmung Elite zulässig.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen Elite’s aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVL oder der durch sie ergänzten Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
8.4 Diese AGL und die durch sie ergänzten Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluß des UNCITRAL-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Elite ist jedoch wahlweise berechtigt, Verfahren bei jedem anderen für den Kunden zuständigen Gericht anhängig zu machen.